Reglemente

Reglemente

Damit Ihre Veranstaltung ein Erfolg wird und Ihnen in guter Erinnerung bleibt, informieren Sie sich bereits jetzt bezüglich der Nutzungsregeln für den MusikContainer. Ferner bitten wir Sie, auch allfällige kantonale Bestimmungen zu berücksichtigen und die notwendigen Bewilligungen frühzeitig zu beantragen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Besondere Bestimmungen

1 Kosten und Dienstleistungen der Vermieterin

Art. 1 Nutzungsgebühren

Für die Nutzung des MusikContainers (Veranstaltung / Proben) werden Gebühren gemäss beiliegender Tarifliste erhoben.
Die Zahlung der Gebühren ist gemäss Rechnung termingerecht zu begleichen. Trifft sie Zahlung verspätet ein, ist der Betriebsleiter berechtigt, über das reservierte Datum entschädigungsfrei zu verfügen.

Art. 2 Annullationen

Annulliert ein Veranstalter weniger als vier Wochen vor der Veranstaltung den reservierten Termin, beträgt die Bearbeitungsgebühr in jedem Fall CHF 200.00.
Der Betriebsleiter ist berechtigt, die in diesem Reglement aufgelisteten Aufgaben einem Stellvertreter zu übertragen.

Art. 3 Rücktritt der Vermieterin

Muss damit gerechnet werden, dass es bei einer Veranstaltung zu Sach – oder Personenschäden, Kra-wallen oder ähnlichen gravierenden Problemen kommt, behält sich die Vermieterin vor, jederzeit und ohne Kostenfolge vom Mietvertrag zurückzutreten.
Der Betriebsleiter ist berechtigt von jedem Veranstalter mit Veranstaltungen im Gefahrenbereich, eine Haftpflichtversicherung für den Anlass im MusikContainer zu verlangen. Die diesbezügliche Police ist dem Betriebsleiter vor dem Veranstaltungsbeginn vorzulegen.

Art. 4 Ausschluss von Veranstaltungen

Nicht zulässig sind Anlassarten, bei welchen der Zweck in direktem oder indirektem Zusammenhang mit sektiererischem, sexistischem, rassistischem, radikalisierendem oder ähnlichem Gedankengut steht. Die Betriebsleitung behält sich das Recht vor, Veranstaltungen in diesem Zusammenhang abzusagen oder das Mietverhältnis fristlos aufzulösen.

Art. 5 Technische Einrichtung

Die technischen Einrichtungen dürfen grundsätzlich nur durch geschultes Personal bedient werden.
Den internen Anweisungen ist Folge zu leisten

2 Sicherheit

Art. 6 Verantwortung

Die Beschaffung aller nach Behördenvorschriften erforderlichen Bewilligungen hat rechtzeitig durch den Veranstalter auf seine Kosten zu erfolgen. Der Veranstalter ist zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Insbesondere diejenigen der Feuerpolizei, des Gastgewerbegesetzes, der Polizeiverordnung der Stadt Uster, des Markt- und Wandergewerbegesetzes und der kantonalen Ver-ordnung über das Lotteriewesen.
Veranstaltung mit Musik sind gem. Schall und Laserverordnung (SLV) durch den Veranstalter meldepflichtig. Vorschriften und Merkblätter sowie das Meldeformular sind über folgende Website verfügbar:
http://www.schallundlaser.zh.ch

Art. 7 Sicherheitsdienst

Bei Risikoveranstaltungen kann der Betriebsleiter vom Veranstalter den Einsatz von ausgebildetem Sicherheitspersonal verlangen. Die Kosten trägt der Veranstalter.

Art. 8 Brandschutz / Feuerwache

Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind strikte einzuhalten. Der Betriebsleiter entscheidet über den Beizug einer anerkannten Feuerwache. Die Kosten trägt der Veranstalter. Bei Veranstaltungen ohne Bühnenmeister liegt die Aufsichtspflicht beim Veranstalter. Für die Einhaltung der von Feuerpolizei und GVZ festgesetzten und bewilligten maximalen Personenbelegung ist der Betriebsleiter verantwortlich.
Saal und Bühnendekorationen müssen den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sie werden vom Betriebsleiter kontrolliert und abgenommen. Im Zweifelsfall entscheidet die Feuerpolizei der Stadt Uster.

Art. 9 Parkplätze und Verkehrsregelung

Die Parkmöglichkeiten um den MusikContainer sind beschränkt. In der näheren Umgebung stehen aber weitere gebührenpflichtige Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Der Parkdienst ist Sache des Veranstalters.

3 Nutzungsvorschriften

Art. 10 Reinigung

Der Veranstalter übernimmt die Räumlichkeiten in gereinigtem Zustand. Er hinterlässt die benutzten Räumlichkeiten nach der Veranstaltung mindestens besenrein, – oder, wenn zeitlich möglich gesamt gereinigt. Dies ist vor der Veranstaltung mit der Hauswart*in abzusprechen. Nachreinigungen werden durch ein externes Reinigungsunternehmen zum Stundenansatz von Fr. 46.00 exkl. MwSt
(Stand September 2022) ausgeführt. Die Kosten der Nachreinigung werden dem Veranstalter gem. Aufwand in der Schlussabrechnung aufgeführt.

Art. 11 Verlängerung / Freinacht

Der Veranstalter hat sich selbst frühzeitig für Verlängerung – Freinachtsbewilligungen bei den zuständigen Instanzen zu bemühen. Die entsprechenden Formulare liegen beim Online – Schalter auf
https:// www.uster.ch/online-schalter.
Während der Veranstaltung darf keine Verlängerung bewilligt werden.

Art. 12 Garderoben

Der Vermieter haftet nicht für die Garderobe. Der Veranstalter kann auf eigene Verantwortung eine bewachte Garderobe organisieren.

Art. 13 Dekorationen

Dekorationen dürfen in sämtlichen Räumen nur mit Zustimmung des Betriebsleiters / Hauswartes angebracht werden. Sie müssen den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Es dürfen nur die dafür vorgesehenen Vorrichtungen benützt werden.
Änderungen an der Beleuchtung dürfen nur mit Zustimmung und unter Mithilfe des Bühnenmeisters oder des Betriebsleiters vorgenommen werden.
Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Dekorationen und Änderungen sofort nach der Veranstaltung zu entfernen.
Allfällige Spuren oder Schäden werden zulasten des Veranstalters behoben und belastet bzw. am Kosten-depot abgezogen.

Art. 14 Bewirtung

Die Bewirtung ist Sache des Veranstalters, er kann einen Dritten damit beauftragen. Er oder die von ihm beauftragten Personen verpflichtet sich, das Gesetz zum Ausschank alkoholhaltiger Getränke und den Jugendschutz strikte einzuhalten. Bei Veranstaltungen mit Betrieb einer Festwirtschaft muss vom Veranstalter vorgängig ein «Gesuch für ein befristetes Patent zur Führung eines Betriebes (Festwirtschaft/Verkaufsstand/Degustation» eingeholt werden.
Die entsprechenden Formulare liegen beim Online-Schalter auf
https:// www.uster.ch/online-schalter vor.

Art. 15 Rauchverbot

Es gilt in allen Räumlichkeiten striktes Rauchverbot.

Art. 16 Aufführungs- und Urheberrecht

Der Veranstalter ist verantwortlich für die Beschaffung der notwendigen Aufführungs- und Urheber-rechte, er trägt alle damit verbundenen Kosten.

4 Schäden und Haftung

Art. 17 Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter unternimmt alles, um die Personensicherheit zu gewährleisten, die Lärmemissionen klein zu halten sowie Brände und Schäden zu verhindern. Er haftet für alle Schäden, die an Aussenanlagen, Gebäude, Mobiliar, Geräten und Einrichtungen verursacht werden, auch wenn der Schadenverursacher nicht ermittelt werden kann. Allfällige Beschädigungen meldet der Veranstalter unverzüglich dem Betriebsleiter. Diese Regelung gilt auch für Anlagen in der Umgebung des MusikContainers auf fremdem Eigentum.
Für Personen- und Sachschäden, die Benutzern oder Zuschauern erwachsen sind, lehnt die Vermieterin jede Haftung ab, soweit sie nicht vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.
Materialverluste und Beschädigungen werden nach Aufwand dem Veranstalter in Rechnung gestellt.

Gerichtsstand ist Uster.

Der Vertrag wird im Doppel ausgefertigt und ist rechtsgültig, wenn der Vermieter im Besitz eines unterzeichneten Exemplars ist. Der unterzeichnete Mietvertrag muss dem Betriebsleiter spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung vorliegen.

Gefällt Ihnen der MusikContainer Uster? Dann reservieren Sie noch heute Ihren Wunschtermin!